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   Реферат: Экономические системы

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebens­standards oder der vollständigen Befriedigung menschlicher Be­dürfnisse, sondern primär politischen, militärischen und ideologi­schen Zielen. Eine Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue ökonomische System in der DDR dar (Kollek­tiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossen­schaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Ver­schuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes für westeu­ropäische Konsumgüter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunkte für eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu ver­muten.                                 ::   . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")

Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Len­kung der Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wonach nur der Be­darf geplant, aber Erfüllung und Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1 Organen anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und dem zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der Erfüllung des Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investi­tion, Staatsaufträge) untergeordnet. Während Löhne und Gehäl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg; die Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktion mit regelmäßiger Stei­gerungsrate erreicht.                     ' '"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigen­tum (z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken, Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach den Grundsätzen des freien Mark­tes geleitet. Zwar werden auf diese Weise Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig wer­den, aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfah­rensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft gegenüberstehen. Die Freiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich daraus, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschter Betriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daß eine wirtschaftliche Betätigung


den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfas­sungsrechtlich unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten, übt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der Gewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenz verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialer Härten" ergriffen werden können, sind ai S. 396 aufgezählt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilität und Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe

Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG).               1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G über Mindestvorrate, z.B. Mineralöl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

Die Preise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem Einfluß von Angebot und Nachfrage übe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine Einflußnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften außen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit seina Einkommen den eigenen und familiären Lebensunterhalt m« bestreiten können; da aber Löhne Bestandteil der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil­dungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte Mo­nopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernäh­rungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefährdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von Höchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich über das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit weisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- und Lombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zins­politik), die von den Kreditinstituten bei der Bundesbank zu un­terhaltenden Mindestreserven, die Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe ausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG; SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG; VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelner Unternehmen zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235.


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